Vereinssatzung


§1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Caiju - Verein für Chancengleichheit und Arbeitsweltintegration Jugendlicher«, hat seinen Sitz in Berlin-Treptow und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname »caiju - Verein für Chancengleichheit und Arbeitsweltintegration Jugendlicher e.V.«.


§2    Vereinszweck

2.1    Der Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche bzw. aktive und finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zu Förderung der Chancengleichheit und der Arbeitsweltintegration von Jugendlichen, insbesondere Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien und aus sozialen Brennpunkten im städtischen und ländlichen Raum. Der Verein wird dabei insbesondere durch Unterstützung innovativer Projekte zur Verbesserung des informellen Lernens, individueller Sozialkompetenzen und vielfältiger Arbeitswelterfahrungen sowie Projekte zur Verbesserung des Case Managements in den Schnittstellen zwischen Institutionen im Jugendbereich bei den unter 2.2 und 2.3 genannten Einrichtungen tätig werden.

2.2    Der Verein unterstützt aktiv staatliche Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, Einrichtungen des Übergangs von der Schule zum Beruf sowie staatliche Einrichtungen, die mit benachteiligten Jugendlichen und deren Lebensumfeld arbeiten, wie z. B.:
-    Schulen
-    Oberstufenzentren
-    Jugendämter
-    JobCenter
-    Agentur für Arbeit
-    Träger von Arbeitsintegrationsmaßnahmen

2.3    Der Verein unterstützt aktiv private ebenfalls gemeinnützige Vereine und Verbände, die mit Chancengleichheit und Arbeitsintegration arbeiten, wie z. B.:
-    Träger von Hilfe zur Erziehung
-    Träger sozialkultureller Jugendarbeit
-    Stadtteilzentren
-    Kompetenzagenturen
-    Jugendfreizeiteinrichtungen
-    Unternehmerverbände
-    Elternverbände

2.4    Der Verein fördert aktiv benachteiligte Jugendliche durch Hilfe zur Selbsthilfe.

2.5    Der satzungsmäßige Zweck des Vereins wird erfüllt durch:
-    Qualifizierung von Coaches, die die in 2.1 genannten Maßnahmen bei den in 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Einrichtungen und Akteuren leiten bzw. unterstützen
-    Projekte, die bei den in 2.2 und 2.3 genannten Einrichtungen angegliedert werden, um verbesserte Prozesse und Strukturen in den Einrichtungen, in der Vernetzung zwischen Einrichtungen und bei der Weitervermittlung von Jugendliche zu bewirken
-    Kontaktaufnahme zu bzw. Anlaufstelle für Jugendliche und Akteure aus deren Lebensumfeld hinsichtlich Beratung, Vermittlung und Aktivierung im Sinne des in 2.1 genannten Vereinszwecks
-    Projekte in eigener Trägerschaft.
Der Verein beschafft die für seine Arbeit benötigten Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und, wenn möglich, durch öffentliche Fördermittel.

2.6    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7    Der Verein kann auch als Förderverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO auftreten. Zweck des Vereins ist dann die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des in 2.1 genannten Zwecks durch die in 2.2, 2.3 und 2.4 genannten anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und Akteure oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.8    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.9    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.10    Mitglieder können für ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten eine im Sinne des § 55 (1) AO angemessene Vergütung oder in angemessener Höhe pauschalen Aufwendungsersatz im Sinne von § 3 Nr. 26 oder Nr. 26a EStG erhalten. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer. Über die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder bzw. den Geschäftsführer entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.11    §2 darf nur präzisiert und ergänzt werden, (a) wenn Obenstehendes in seinem Sinn nicht offenkundig abgeändert wird und (b) wenn diese Präzisierungen und Ergänzungen mit Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§3    Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.


§4    Austritt und Ausschluss

4.1.    Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist in Schriftform an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat.

4.2.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dieses beschlossen hat. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

4.3.    Bei nicht fristgerechter Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages kann der Vorstand den Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen. Auch hier wird der Ausschluss wirksam zum Ende des jeweiligen Monats, in dem dieses beschlossen wurde.

4.4.    Dem Mitglied muss vor jeder Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 


§5    Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§6    Vorstand

6.1.    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

6.2.    Vorstandssitzungen finden mindestens einmal je Kalenderquartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer  Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,  wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6.3.    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

6.4.    Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.


§7    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (ordentlich) findet jährlich statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden; das muss der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.


§8    Einladungsfrist

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.


§9    Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet; sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses beantragt.


§ 9a    Geschäftsführer

9a.1. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen. Der Geschäftsführer ist dann Organ des Vereins und besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

9a.2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig.

9a.3. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des 1. Vorsitzenden entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Als laufende Geschäfte gelten auch die Beantragung von Fördermitteln und die Verpflichtung des Vereins bis zur Höhe von € 1.500,- je Rechtsgeschäft.

9a.4.    Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer schließt eine entgeltliche Tätigkeit, die im Wesentlichen andere als Geschäftsführungsaufgaben zum Gegenstand hat, derselben Person für den Verein nicht aus.


§10    Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen. Die Mitglieder sind über redaktionelle Änderungen durch den Vorstand zu informieren.


§11    Beschlüsse


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.


§12    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen.


§13    Auflösung des Vereins

Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auf den Zweck der Mitgliederversammlung ausdrücklich hinweisen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Außerdem ist für diesen Fall die Anwesenheit – einschließlich vertretener Stimmen – der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Kommt diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden und durch Stimmenübertragung vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Chancengleichheit und der Arbeitsmarktintegration von Jugendlichen zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde am 18.11.2009 in Berlin beschlossen und mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.06.2010 geändert.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 BGB wird versichert.

Berlin, 22.06.2010



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Per Traasdahl,
13.12.2010 02:48

Projekt-Archiv

Caiju e.V. ist gemeinnützig anerkannt und eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg.
Vereinsregister VR 29248 B